(Unbegleitete) Minderjährige

Minderjährige Geflüchtete kommen entweder mit Familienmitgliedern (begleitet) oder fliehen alleine (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, UMF). Abhängig davon haben sie Anspruch auf unterschiedlich weitreichende Unterstützungsleistungen in Deutschland.

Für alle geflüchteten Kinder gelten jedoch die Kinderrechte entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention (1989), unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel. Das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) enthält den Grundsatz, dass jedes Kind „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat“( § 1 Absatz 1 SGB VIII). Jugendhilfe soll zur Verwirk-lichung dieses Rechts insbesondere „[…] Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ (§ 1 Absatz 3 SGB VIII). Der Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII richtet sich nach dem gewöhn-lichen Aufenthalt ( § 6 SGB VIII).

MÖGLICHE BESONDERE (SCHUTZ-)BEDARFEBILDUNG

Das Recht auf Bildung für Kinder ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 28, 29). Auch die EU-Aufnahmerichtlinie legt fest, dass Kinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags so bald wie möglich und in der Regel nicht länger als zwei Monate auf einen Zugang zum Bildungssystem warten dürfen (Art. 16 Abs. 2 AufnRL).

In der Praxis ist der Schulzugang aber (abhängig vom Bundesland) häufig an die Zuweisung in die Kommunen geknüpft (detaillierte Informationen zu einzelnen Bundesländern siehe Deutscher Bildungsserver)

Alle Kinder haben, ab dem 1. Lebensjahr, sobald ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt, einen Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und -pflege (§ 24 SGB VIII). Das bedeutet, dass sie, sobald sie in Deutschland leben, von ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten ein Asylantrag gestellt wurde oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden muss, dass sie längerfristig in Deutschland bleiben, ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Recht auf einen KiTa-Platz bzw. die Betreuung in der Kindertagespflege haben, und zwar unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel.

KINDGERECHTE UNTERBRINGUNG

Im Regelfall ist die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung auf 18 Monate begrenzt. Für Familien mit minderjährigen Kindern sind maximal sechs Monate (§ 47 Abs. 1 AsylG). Auch in Erstaufnahmeeinrichtungen sollten kinderfreundliche Räume vorhanden sein, in denen Kinder spielen, sich beispielsweise künstlerisch ausdrücken können und eigene Räume unabhängig von ihrer Familie haben.

Ob eine Einrichtung tatsächlich angemessene Angebote für verschiedene Altersgruppen vorhält, ist oft abhängig von den räumlichen Gegebenheiten vor Ort. In vielen Fällen werden in erster Linie Räumlichkeiten für jüngere Kinder eingerichtet, während Rückzugsmöglichkeiten für ältere Kinder und Jugendliche fehlen.

KINDESWOHL

Die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ gemäß § 1666 BGB sind gesetzlich relativ allgemein definiert. Eine Kindeswohlgefährdung liegt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn eine “gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist”. Diese Schädigung kann beispielsweise durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, das unverschuldete Versagen der Eltern oder das Verhalten Dritter entstehen. Wenn Sie eine Kindeswohlgefährdung vermuten, wenden Sie sich an das Jugendamt, welches eine Gefahreneinschätzung vornimmt (§8a SGB VIII).

Ein missbräuchliches Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen kann sich in unterschiedlichen Handlungen zeigen, beispielsweise der Ausübung von Zwang, der Anwendung unangemessener Sprache, jeder Form körperlicher Gewalt (Schubsen, Greifen, Festhalten, Schütteln, Schläge), sexualisierter Gewalt, der Ausübung seelischer Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen. Auch Vernachlässigung stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Auch Minderjährige können von Menschenhandel und/oder Ausbeutung betroffen sein, was auch eine Kindeswohlgefährdung darstellt (siehe 3.5. Betroffene von Menschenhandel). Weibliche Genitalverstümmelung stellt ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung dar (siehe 3.7. FGM/C (weibliche Genitalverstümmelung)).

ASYLVERFAHREN

Der Aufenthaltsstatus begleiteter Minderjähriger richtet sich in der Regel nach dem ihrer Erziehungsberechtigten. Während dies den Familienverbund zusammenhalten und Kindern und Jugendlichen die Anhörungssituation ersparen soll, bringt es im Hinblick auf die Erkennung und Umsetzung besonderer Schutzbedarfe auch einige Herausforderungen mit sich, da ihre individuelle Situation teilweise nicht ausreichend betrachtet wird. Eine gute Beratung schutzsuchender Eltern sollte daher immer auch individuelle Verfolgungsgründe ihrer Kinder prüfen, beispielsweise drohende FGM/C bei Rückkehr.

Sowohl für Beratungsgespräche als auch im Hinblick auf die Anhörungsvorbereitung sollte die Betreuung von Kindern mitgedacht werden. Sind Kinder in diesen Situationen anwesend, kann dies für sie eine starke Belastung bedeuten und es den Eltern zusätzlich erschweren, über das Erlebte frei zu sprechen.

Für unbegleitete Minderjährige stellt sich die Frage des Asylantrags mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres, da sie vorher nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Wurden gesetzliche Vormunde bestimmt, kommen sie hier meist ins Spiel. In der Beratung Minderjähriger, für die einAsylantrag geplant ist, ist es wichtig, abfragen,ob hier ein gutes Vertrauensverhältnis besteht.Andernfalls kann es passieren, dass Vormunde wichtige Asylgründe bzw. Nachfluchtgründe nicht kennen, die sich bei der minderjährigen Person in der Zeit seit der Einreise herausgebildet haben (z.B. sexuelle Orientierung/geschlechtliche Identität).

Die Ermittlung, ob eine schutzsuchende Person minderjährig ist, gehört in der Praxis zu den größten Herausforderungen für die beteiligten Fachkräfte und zu den gleichzeitig folgenreichsten Entscheidungen für die Betroffenen, da an die Minderjährigkeit besondere Rechte geknüpft sind. In einigen Fällen leben junge Menschen, deren Alter auf volljährig geschätzt wurde, alleine in Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie aufgrund der Alterseinschätzung aus dem Jugendhilfesystem herausfallen. (Der BumF hat unter https://b-umf.de/p/alterseinschaetzung/ Informationen zum Ablauf der Altersfeststellung und Möglichkeiten des Rechtsschutzes zusammengestellt.)

SOZIALLEISTUNGEN

Geflüchtete Kinder bzw. Familien haben Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Das Jugendamt ist zuständig für die Prüfung, ob im Einzelfall pädagogischer Bedarf vorliegt. Zu Bedarfen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen siehe 3.2. Menschen mit Behinderungen. Im Einzelfall können außerdem über § 6 AsylbLG sonstige Leistungen (wie z.B. Aufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts oder für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt) beantragt werden. Die Entscheidung darüber liegt aber in der Regel im Ermessen der Leistungsbehörde. Für mehr Informationen siehe 4.3. Gesundheitliche Bedarfe (physisch und psychisch).

JUNGE VOLLJÄHRIGE

Die Kinder-und Jugendhilfe ist bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für junge, geflüchtete Menschen zuständig. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Unterstützung. Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass bei jungen Volljährigen in der Regel ein über die Vollendung des 18.Lebensjahres hinausgehender Unterstützungsbedarf bestehen bleibt. Sollte dieser Bedarf im Einzelfall nicht bestehen, liegt die Beweislast diesbezüglich bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres beim jeweils zuständigen Jugendamt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kommt als Unterstützungsform insbesondere die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in Frage. Diese zielt darauf ab, die junge Person im Hinblick auf die eigenverantwortliche Lebensführung und die Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Dabei muss argumentiert werden, dass die betreffende Person zwar volljährig ist, aber noch nicht in der Lage ist, ihren Alltag ohne Unterstützung zu bewältigen. Das kann der Fall sein, wenn sie beispielsweise Unterstützung bei der Ausbildung benötigt oder noch nicht in der Lage ist, eine Tagesstruktur selbstständig aufrechtzuerhalten. Während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung kann für junge Menschen das Angebot der Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen in Betracht kommen (§13 Abs. 3 SGB VIII). Für Elternteile, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen,kann eine gemeinsame Wohnform für Eltern und Kinder (§ 19 SGB VIII) in Betracht kommen.Diese Ansprüche kommen auch für junge Volljährige in Betracht, die nach Vollendung des 18.Lebensjahres erstmals einen solchen Bedarf geltend machen, weil sie etwa bei der Einreise bereits volljährig waren.

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)

Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern nach Deutschland fliehen, werden vom Jugendamt vorläufig in Obhut genommen. Es wird zunächst geklärt, welches Jugendamt für die anschließende Inobhutnahme zuständig ist. Entscheidend hierfür sind eine bundesweite Verteilquote sowie individuelle Belange des Kindeswohls. Es sollte beispielsweise berücksichtigt werden, ob Verwandte des Kindes in Deutschland leben, in deren Nähe das Kind gerne wohnen möchte. Im Rahmen der anschließenden Inobhutnahme wird die Anordnung der Vormundschaft für die rechtlichen und praktischen Belange der*des Jugendlichen veranlasst und gemeinsam ermittelt, welche pädagogische Unterstützung benötigt wird und wo die Unterbringung erfolgen soll. Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an eine*n Erziehungsberechtigten oder der Gewährung von Hilfen nach den SGB (§ 42 Abs. 4 SGB VIII).

Zu den Hilfen zur Erziehung gehören unter anderem auch Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie (§33 SGB VIII), betreutes Wohnen (§ 34 SGBVIII) oder auch intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII). Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung von Leistungen.

IDENTIFIZIERUNG, SENSIBLE ANSPRACHE UND UMGANG

Wenn Erwachsene mit Kindern Ihre Beratung aufsuchen, denken Sie die Bedarfe der Kinder direkt mit. Dadurch, dass sie selten direkt in der Beratung sprechen und anpassungsfähig sind, fallen Probleme und Bedarfe von Kindern häufig nicht auf. Viele Eltern schämen sich, diese anzusprechen, haben Angst davor, dass in ihre Erziehung eingegriffen wird oder möglicherweise die Kinder in Obhut genommen werden. Daher ist es Ihre Aufgabe, die Kinder von Ratsuchenden in die Bedarfsermittlung einzubeziehen. Sie können einen dafür entwickelten Fragebogen (bspw. TRAKS) nutzen, um einen Eindruck davon zu bekommen, ob die Kinder der sich bei Ihnen in Beratung befindenden Personen eventuell auch psychisch belastet sind und Unterstützung benötigen. Sie sollten mit der Kinderbetreuung in der Unterkunft in Kontakt stehen und sich als Ansprechperson für Kinder mit besonderen Bedarfen vorstellen. Die Kinderbetreuung kann neben den Eltern im Alltag Belastungen von Kindern am leichtesten wahrnehmen.

Kinderschutz bedeutet auch, Kinder und Jugendliche nicht als Übersetzer*innen für ihre Eltern hinzuzuziehen, insbesondere wenn es um belastende Themen wie fluchtauslösende Verfolgungserfahrungen oder Erlebnisse auf dem Fluchtweg geht.

Beachten Sie bei der Einschätzung des Kindeswohls begleiteter Kinder die Diversität von Erziehungsverständnissen und -zielen. Versuchen Sie, mit Eltern in einen Austausch zu gelangen, reflektieren Sie Ihre eigenen Vorstellungen von “richtiger” Kindererziehung. Dies bedeutet gleichzeitig aber nicht Kinderrechte zu relativieren und aus Angst vor Konfrontation verbreitete Praktiken, wie beispielsweise weibliche Genitalverstümmelung, nicht anzusprechen und wenn nötig einzugreifen.

HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Stellen Sie frühzeitig den Kontakt zum örtlichen Jugendamt her, sodass Sie vor Ort eine direkte Ansprechperson haben. Sie haben das Recht, sich bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung mit einer erfahrenen Fachkraft nach nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) zu besprechen, die Ihnen das Jugendamt zur Verfügung stellen muss.

Um eine schnelle Verfügbarkeit der Beratung im Bedarfsfall sicherzustellen, ist es sinnvoll, eine Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt oder alternativ einem Freien Träger der Kinder-und Jugendhilfe bezüglich der Beratung nach §8a SGB VIII zu schließen. In dem Leitfaden Kinderschutz Niedersachsen sind Indikatoren aufgeführt, die Ihnen helfen können, eine Einschätzung zu treffen, ob möglicherweise eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Auch bei der Aufnahme und Versorgung geflüchteter Kinder sollte die Möglichkeit mitgedacht werden, dass sie Überlebende von Menschenhandel sein können. Dies umfasst beispielsweise sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung, Ausbeutung bei der Begehung strafbarer Handlungen und Ausbeutung bei Bettelei (siehe Betroffene von Menschenhandel). Bei Mädchen aus Herkunftsregionen, in denen weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) häufiger praktiziert wird, sollten Sie mit den Eltern das Gespräch darüber suchen, wie sie im Bezug auf ihre eigenen Töchter zu dieser Praxis stehen (siehe FGM/C (weibliche Genitalverstümmelung)), da auch dies eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Dies lässt sich oft damit verbinden, Mütter zu ihrer eigenen Erfahrung mit FGM/C zu befragen bzw. Beraten (“Weibliche Genitalverstümmelung“ ist ein politischer Begriff, der den gewaltvollen Charakter der Praktiken betont. Im Umgang mit Betroffenen werden die Begriffe FGM/C oder Beschneidung/Cutting bevorzugt, da diese weniger stigmatisierend sind.) . Bei Kindern und Jugendlichen, die LSBTI* (siehe LSBTI*) sind, kann die Familie eine potentielle Bedrohung und Diskriminierungsquelle darstellen. Es ist Ihre Aufgabe, Kinder und Jugendliche zu unterstützen und beispielsweise vor Gewalt in der Familie aufgrund ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität zu schützen bzw. mit dem betroffenen Kind / Jugendlichen eine gemeinsame Lösung zu finden. In jeder Unterkunft, in der auch Kinder leben, muss es für alle Mitarbeitenden einen klaren Ablauf mit Verfahrensschritten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geben. Falls dies in der Unterkunft noch nicht vorhanden ist, sollten Sie dies anregen (Vgl. Leitfaden Kinderschutz Niedersachsen, S.12).

WICHTIGES INFORMATIONSMATERIALINFORMATIONSMATERIAL

Weiterführende Informationen zu den rechtlichen Ansprüchen minderjähriger Geflüchteter hält der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) vor. Alles auf einen Blick. BumF-Basisinformationen.

Für Informationen zu Menschenhandel mit Kindern siehe ECPAT Deutschland e. V (2019). Handel mit und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen erkennen und reagieren. Arbeitshilfe für die Praxis.
und KOK e.V. (2022) Informationsdienst 2022 Menschenhandel mit Minderjährigen

Zum Umgang mit möglicher Kindeswohlgefährdung siehe: Save the Children, Plan International, Land Niedersachsen (Dezember 2020). Leitfaden Kinderschutz. Handlungsempfehlungen für Unterkünfte für geflüchtete Menschen in Niedersachsen.

Zum Umgang mit möglicher Kindeswohlgefährdung siehe: Save the Children, Plan International, Land Niedersachsen (Dezember 2020). Leitfaden Kinderschutz. Handlungsempfehlungen für Unterkünfte für geflüchtete Menschen in Niedersachsen.