Aufnahme und Unterbringung

Schutzbedarfe im Rahmen der Aufnahme werden vor allem im Kontext von Unterbringung und Gewaltschutz gedacht, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Die Anerkennung der Schutzrechte erfolgte deshalb nach Inkrafttreten der EU-Aufnahmerichtlinie zunächst dadurch, dass Landesgewaltschutzkonzepte eingeführt wurden, die es inzwischen in fast allen Bundesländern gibt. Welche Bedarfe und welche vulnerablen Gruppen die Konzepte inhaltlich ausdifferenziert abdecken, ist unterschiedlich. In welchem Bundesland bzw. in welcher Aufnahmeeinrichtung eine Schutzsuchende Person untergebracht wird und wie lange sie dort bleibt, hängt von einer Reihe von Faktoren ab.

Meist werden Asylsuchende zuerst in den Erstaufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes registriert. Mithilfe des computergestützten Verteilsystems EASY wird dann ermittelt, welches Bundesland und somit welche Einrichtung die Person aufnehmen soll, während sie ihr Asylverfahren beginnt und durchläuft. Die Abläufe in den Bundesländern sind unterschiedlich, Schutzsuchende verbleiben deshalb unterschiedlich lang in den Einrichtung des Landes vor einer kommunalen Zuweisung und haben unterschiedliche Möglichkeiten spezifischer bedarfsgerechter Unterbringung. In der Regel haben die Personen während ihres Asylverfahrens eine Wohnsitzauflage – sie sind also lokal bzw. regional gebunden und können ihren Wohnort nicht selbst wählen. Die Auflage kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Die infrastrukturelle Anbindung an spezialisierte Beratung und Versorgung unterscheidet sich je nach Region stark, und damit auch die Chance auf soziale Teilhabe.