Neben den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie finden sich auch in der EU-Verfahrensrichtlinie weitere Garantien für Menschen mit besonderen Schutzbedarfen. Die Richtlinie 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten festzustellen, ob eine asylantragsstellende Person besondere Verfahrensgarantien benötigt, und wenn ja sicherzustellen, dass die Person eine angemessene Unterstützung erhält, um das Asylverfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung des Asylantrags erforderlichen Angaben machen zu können (Art. 24 EU-Verfahrensrichtlinie). Die Einhaltung besonderer Verfahrensgarantien kann unter anderem aufgrund von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt notwendig sein (Erwägungsgrund 29 EU-Verfahrensrichtlinie). Rechtliche Grundlage für die Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren in Deutschland ist die Sachverhaltsaufklärung durch das BAMF nach § 24 Absatz 1 Satz 1 AsylG.
Ausdruck des fairen Verfahrens ist etwa die Verfahrensgarantie, dass im Asylverfahren von Überlebenden schwerer Gewalt keine beschleunigten Verfahren durchgeführt werden dürfen (Art. 24 Absatz 3 Satz 2 EU-Verfahrensrichtlinie), oder die Berücksichtigung besonderer Bedarfe im Rahmen der Anhörung, beispielsweise bei der Wahl der anhörenden und sprachmittelnden Personen. Weitere Verfahrensgarantien und Hinweise zur Durchsetzung finden sich hier.
Daneben gelten weitere besondere Verfahrensgarantien zur Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe auch bei der Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (vgl. „Dublin“-Verordnung (EU) Nr. 604/2013), nach der Anerkennung von internationalem Schutz (vgl. Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU) und bei Abschiebungen (vgl. Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG).
Durch die GEAS-Reform werden große Teile der Regelungen ersetzt (Übersicht hier). Deren Auswirkungen hängen von der Implementierung ins deutsche Recht ab.